Lebenslange Vitamin B12-Einnahme nach Magenentfernung

 

 

Behandelnden Ärzten obliegt eine Hinweis- und Aufklärungspflicht hinsichtlich der Notwendigkeit, nach einer Magenentfernung (Gastrektomie) lebenslang Vitamin B12 zuzuführen (Vitamin B12-Substitution).

Bei dem Mandanten wurde im Jahre 2005 ein Magenkarzinom entdeckt. Die Ärzte des in Anspruch genommenen Klinikums entfernten den Magen (Gastrektomie) und entließen den Mandanten in die hausärztliche Betreuung, ohne auf die Notwendigkeit hingewiesen zu haben, dass der Mandant nach der Magenentfernung lebenslang Vitamin B12 zuführen muss. Hintergrund ist, dass dieses Vitamin ausschließlich aus der Nahrung im Darm mit Hilfe eines speziellen, im Magen ausgeschütteten Eiweißmoleküls (Intrinsic-Factor) aufgenommen wird, welches das Vitamin bindet und so vor einer Zerstörung schützt. Nach einer Magenentfernung (Gastrektomie) ist deswegen eine lebenszeitliche Substitution (lat.: Ersatz) mit Vitamin B12 erforderlich. Auch die Hausärzte unterließen es in den folgenden Jahren, den Mandanten auf diese Notwendigkeit hinzuweisen, nach der Magenentfernung Vitamin B12 zuzuführen.

Bei dem Mandanten verschlechterte sich dann der Allgemeinzustand erheblich. Er litt unter Muskelschwäche, Niedergeschlagenheit, Schlafstörungen, Taubheitsgefühlen in den Beinen und Gehproblemen. Diese neurologische Defizitsymptomatik war auf die unterlassene Vitamin B12-Substitution zurückzuführen.

Wir haben außergerichtlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse sowie die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler bei der Ärztekammer Nordrhein mit Sitz in Düsseldorf die Frage klären lassen, ob den behandelnden Ärzten im Krankenhaus und den Hausärzten Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Sowohl die Gutachter des Medizinischen Dienstes als auch die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler in Düsseldorf haben dann erhebliche Behandlungsfehler festgestellt, soweit nicht auf die Notwendigkeit einer lebenslangen Vitamin B12-Zuführung hingewiesen worden ist.

Wir haben außergerichtlich für den Mandanten Schadensersatz in Höhe von 35.000,00 € erreichen können.

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