Minderung wegen Wohnflächenabweichung auch bei Einfamilienhaus mit Garten
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in der Vergangenheit bereits entschieden hat, ist der Mieter zur Mietminderung berechtigt, wenn die tatsächliche Wohnfläche einer Mietwohnung von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um mehr als 10 % nach unten abweicht.
Die Entscheidung:
In einer neuen Entscheidung hat der BGH nunmehr bestätigt, dass die 10%-Grenze auch bei vermieteten Einfamilienhäusern mit Garten Anwendung findet. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Vermieter geltend gemacht, wegen der zusätzlich zur Nutzung vermieteten Garten-Grundstücksfläche sei ein zur Minderung berechtigender Mangel erst bei einer Abweichung von mehr als 15% gegeben. Während das Berufungsgericht dieser Argumentation noch gefolgt war, hat der BGH jeder Aufweichung der 10%-Grenze eine Absage erteilt. Im Sinne der Praktikabilität und der Rechtssicherheit sei die Erheblichkeitsgrenze bei 10 % anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um Mietraum einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus oder einem Einfamilienhaus wie etwa einer Doppelhaushälfte mit Garten handele.
Das Fazit:
Vermieter sollten vor der Aufnahme einer bestimmten Wohnfläche in den Mietvertrag sorgfältig prüfen, ob diese tatsächlich zutreffend ist. Häufig wird die Wohnfläche aus Bauplänen übernommen, wobei die tatsächlich erstellte Wohnfläche nicht selten von der Planung abweicht. Für Mieter lohnt sich das Nachmessen, sofern Anhaltspunkte für eine geringere Wohnfläche vorliegen.
BGH, Urt. vom 28.10.2009, VIII ZR 174/08, veröffentl. u.a. in NJW 2010, 292
Autor: RA Markus Achenbach

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