Möblierte Wohnung: Mietminderung wegen Flächenunterschreitung
Der Bundesgerichtshof hat heute erstmals eine Entscheidung zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung von mehr als 10 % bei einer möbliert vermieteten Wohnung getroffen.
Der Kläger ist Mieter einer möblierten und mit vollständigem Hausrat ausgestatteten Wohnung. Im Mietvertrag ist die Größe der Wohnung mit "ca. 50 m²" angegeben. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche jedoch nur 44,3 m². Der Kläger hielt wegen der Flächenabweichung von 11,5 % eine Minderung der Kaltmiete in entsprechender Höhe für berechtigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine entsprechende Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit. Der Beklagte hielt dem entgegen, in der Kaltmiete sei die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden; deshalb sei die Minderung anteilig nur für den Teilbetrag des Mietzinses zu ermitteln, der auf die leere Wohnung entfalle.
Während in den beiden ersten Instanzen der Rechtsauffassung des Vermieters zugestimmt wurde, hatte die Revision des Mieters jetzt Erfolg:
Der für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis berechtigt, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet. Zur Begründung stellt der Senat insbesondere auf die Einschränkung der Nutzungsfähigkeit ab. Die sei nicht etwa deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.
Urteil vom 2. März 2011 – VIII ZR 209/10
Die vollständigen Entscheidungsgründe werden in Kürze abrufbar sein unter
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288
Autor: RA Horst Schneider van Dorp

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