Möglichkeiten der Flexibilisierung
Das Bundesarbeitsgericht hat die Möglichkeiten der Arbeitsvertragsparteien – dabei insbesondere zugunsten des Arbeitgebers – erweitert, Arbeitsverträge flexibel zu gestalten. Im Urteil des BAG vom 7.12.2005 (Az. 5 AZR 535/04, veröffentlicht in NZA 2006, 423) ging es um die Beurteilung einer Vereinbarung zur „Arbeit auf Abruf“ gemäß § 12 TzBfG. Das BAG sah es als ausreichend an, wenn eine Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart wird. Über diese Mindestdauer hinaus soll der Arbeitgeber dann berechtigt sein, bis zu 25% Mehrleistung abzufordern. Wenn also 30 Stunden pro Woche als Mindestdauer vereinbart werden, kann der Arbeitgeber darüber hinaus bis zu 25% oder 7,5 Stunden an Arbeit abrufen, wobei diese Stunden natürlich extra zu bezahlen sind. Auf der anderen Seite ist es nach dem Urteil des BAG auch möglich, dass eine Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit getroffen wird. Dabei liegt die Grenze bei 20% der vereinbarten Arbeitszeit. Wenn also 30 Stunden pro Woche vereinbart werden, kann der Arbeitgeber bis zu 6 Stunden weniger abrufen und muss dann auch 6 Stunden weniger bezahlen.
Denkbar sind folgende vertragliche Regelungen:
1. Absenkung der Arbeitszeit:
Die Parteien vereinbaren eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden, die flexibel gestaltet wird. Entsprechend verpflichtet sich der Arbeitnehmer, nach Weisung des Arbeitgebers zwischen 24 und 37,5 Wochenstunden zu arbeiten. Die Vergütung erfolgt nach den jeweils vom Arbeitgeber angeordneten Wochenstunden.
2. Erhöhung der Arbeitszeit:
a. Die Parteien vereinbaren eine Mindestarbeitszeit von 30 Stunden/Woche. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfolgt entsprechend den betrieblichen Belangen durch den Arbeitgeber. Die Mindestarbeitszeit wird durch ein Arbeitszeitkonto erfasst und über einen Ausgleichszeitraum von jeweils 6 Kalendermonaten ausgeglichen
b. Die Parteien vereinbaren eine Arbeit auf Abruf von zusätzlich maximal 7,5 Stunden pro Woche. Diese wird mit dem ansonsten vereinbarten Lohn gesondert vergütet, wenn sie vom Arbeitgeber abgerufen wird.
Autor: RA Robert Erdrich

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