Pflichtteilsstrafklausel

 

Gerade in Testamenten von Eheleuten findet sich häufig folgende Regelung, nachdem die Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und außerdem bestimmt haben, dass nach dem Tod des Letztlebenden die gemeinsamen Kinder Erben sein sollen:

Sollten die Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden von uns Pflichtteilsansprüche geltend machen, so sollen sie nach dem Tod des Letztversterbenden von uns ebenfalls nur pflichtteilsberechtigt sein.

Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18.7.2011 Az. 3 WX 124/11, veröffentlicht in NJW-Spezial 2011, 647) hat nur geringe Anforderungen daran gestellt, wann davon auszugehen ist, dass ein Kind Pflichtteilsansprüche geltend macht. Es soll nämlich nicht darauf ankommen, dass dieses Kind die Pflichtteilsansprüche etwa gerichtlich durchsetzt. Genügen soll z.B. die Mitteilung an den überlebenden Elternteil, dass „mir möglicherweise Pflichtteilsansprüche zustehen“; dies verbunden mit der Aufforderung, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen und Grundbesitz durch einen Sachverständigen bewerten zu lassen.

Selbst wenn dieses Kind dann (vielleicht nach Erhalt der geforderten Auskünfte) keine Pflichtteilsansprüche beziffert oder die Sache ansonsten nicht weiterverfolgt, hat es die Pflichtteilsstrafklausel gegen sich wirken zu lassen. Dieses Kind kann also nach dem Tod des letztlebenden Elternteils auch nur den Pflichtteil geltend machen. Möglicherweise kann es sogar die zunächst nicht weiterverfolgten Pflichtteilsansprüche gegen den zuerst verstorbenen Elternteil nicht mehr weiterverfolgen, wenn diese Ansprüche schon verjährt sein sollten.

Folge: Man muss in Fällen der oben geschilderten Art sehr vorsichtig sein, will man nicht Rechte und Erb- oder Pflichtteilsansprüche verlieren. Es empfiehlt, sich rechtzeitig von einem Fachmann beraten zu lassen.

Autor: RA Robert Erdrich

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