Private Nutzung eines Dienstwagens - Zulässigkeit des Widerrufs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit einem instruktiven Urteil vom 21.03.2012 mit Rechtsfragen rund um den Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens befasst. Da die hierbei aufgestellten Grundsätze auf eine Vielzahl von Fallgestaltungen anwendbar sind, sollen sie nachfolgende kurz dargestellt werden.

Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin, die im Außendienst tätig war, einen Dienstwagen überlassen. Diesen durfte sie auch privat nutzen. Im Dienstwagenvertrag war zudem folgende Regelung vorgesehen:

//Widerrufsvorbehalt:
Der Arbeitgeber behält sich vor, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen, wenn und solange der Pkw für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht mehr benötigt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird.//

Die Arbeitnehmerin kündigte später das Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.06.2009, woraufhin der Arbeitgeber sie von der Arbeit frei stellte. Ferner forderte er zur Rückgabe des Dienstwagens auf, die am 09.06.2009 erfolgte.

Allerdings verlangte die Arbeitnehmerin anschließend für den Zeitraum vom 09.06. bis 30.06. eine Nutzungsentschädigung, da der Entzug des Dienstwagens nicht rechtmäßig gewesen sei.

Die Entscheidung:
Das BAG gab der Klage im Ergebnis statt. Allerdings wies es in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die oben zitierte Klausel im Dienstwagenvertrag wirksam sei. Insbesondere sei es zulässig, ein Widerrufsrecht auch für die private Nutzung des Dienstwagens für den Fall zu vereinbaren, dass der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werde.

Andererseits müsse der Arbeitgeber bei dem Ausspruch des Widerrufs die Grundsätze des sog. billigen Ermessens berücksichtigen. Bei der Frage, ob und zu welchem Zeitpunkt der Dienstwagen zurückgefordert werde, müsse eine Gesamtbewertung der beiderseitigen Interessen vorgenommen werden. Da der Arbeitgeber keine Gründe angegeben hatte, warum er das Fahrzeug unmittelbar nach der Eigenkündigung der Arbeitnehmerin zurückforderte, überwog im vorliegenden Fall das Interesse der Arbeitnehmerin an einer weiteren Überlassung des Fahrzeugs, zumal es sich um ihren einzigen Pkw handelte.

Aufgrund des widerrechtlichen Entzugs des Dienstwagens schulde der Arbeitgeber eine Nutzungsentschädigung. Diese berechne sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1% des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Das Fazit:
Das Urteil des BAG bestätigt zum einen die Wirksamkeit von Widerrufsklauseln in Dienstwagenverträgen, sofern diese an einen sachlichen Grund anknüpfen. Bei der Ausübung des Widerrufsrechts ist allerdings zu prüfen, ob auch wirklich sachliche Gründe für die Rückforderung des Dienstwagens bestehen. Diese können bspw. darin liegen, dass das Fahrzeug für einen anderen Mitarbeiter benötigt wird.

BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 651/10

Autor: RA Markus Achenbach

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