Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz
Die Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema reißen nicht ab. Zuletzt hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 31.5.2007 (veröffentlicht in NZA 2007, 922) wieder grundsätzliche Ausführungen dazu gemacht, wann eine private Internetnutzung Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann.
Folgende Grundsätze lassen sich zusammenfassen:
Nur wenn eine ausdrückliche Genehmigung des Arbeitgebers vorliegt oder er Kenntnis von privater Internetnutzung hat und diese duldet, darf das Internet vom Arbeitnehmer am Arbeitsplatz privat genutzt werden.
Bei einem Verstoß des Arbeitnehmers ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich; es kann also nicht sofort gekündigt werden, es sei denn, es liegt eine außergewöhnlich umfangreiche Privatnutzung während der Arbeitszeit vor.
Wird gekündigt, muss der Arbeitgeber folgendes vortragen und ggf. nachweisen:
- zeitlicher Umfang der privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit
- Umfang der transferierten Datenmenge
- Gefährdung des betrieblichen Datensystems
- Angefallene Kosten für den Arbeitgeber
- Etwa verursachte Rufschädigung des Arbeitgebers oder Beeinträchtigung anderer Personen.
Nur dann, wenn die private Internetnutzung generell verboten ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers überprüfen und festgestellte Daten im Missbrauchsfall verwerten.
Fazit:
Es empfiehlt sich für den Arbeitgeber, klare Regeln zur privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz aufzustellen. Untersagt er die private Nutzung generell, hat er im Missbrauchsfall die besten Handlungsmöglichkeiten.
Autor: RA Robert Erdrich

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