Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht der Bank bei Rückvergütungen ist verfassungsgemäß

 

Wir hatten an dieser Stelle bereits die Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Aufklärungspflichten einer den Anleger beratenden Bank über Rückvergütungen dargestellt.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass Banken beim Vertrieb bestimmter Kapitalanlagen für die Vermittlung sog. Rückvergütungen erhalten. Rückvergütungen sind Provisionen, die im Prospekt offen ausgewiesen sind (bspw. als Aufgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren), wobei aber nicht dargestellt wird, wem diese gezahlt werden. Der BGH hatte hierzu in verschiendenen Beschlüssen (u.a. Beschluss v. 09.03.2011, XI ZR 191/10) seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Bank den Kunden über an sie fließende Rückvergütungen aufklären muss. Diese Aufklärungspflicht ergebe sich daraus, dass der Anleger ohne diese Aufklärung nicht das besondere Interesse der Bank erkennen könne, ihm gerade diese Anlage zu empfehlen. Er gehe dann irrig davon aus, dass ihn die Bank neutral berate. Nur durch den Hinweis auf die Rückvergütung und deren Höhe könne der Anleger beurteilen, ob die Anlageempfehlung der Bank allein im Kundeninteresse erfolgt sei, oder im Interesse der Bank an möglichst hohen Rückvergütungen. Nach Auffassung des BGH greift zugunsten des Anlegers zudem eine Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens. Die Bank als Aufklärungsverpflichtete muss also beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, weil er den richtigen Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr auf eine Verfassungsbeschwerde einer betroffenen Bank bestätigt, dass die Rechtsprechung des BGH verfassungsgemäß sei. Weder die vom BGH angenommene Auskunftspflicht der Bank noch die Vermutung des aufklärungsrichtigen Verhaltens des Anlegers seien aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden.

Fazit: Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rechtslage bei Rückvergütungen im Rahmen der Vermittlung von Geldanlagen durch Banken endgültig und abschließend geklärt.

BVerfG, Beschluss vom 08.12.2011, 1 BvR 2514/11

Autor: RA Markus Achenbach

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