Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Eine Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis fortbestehen zu lassen, ohne zur Lohnzahlung verpflichtet zu sein, ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10.01.2007 (Az. 5 AZR 84/06, veröffentlicht in NZA 2007, 384). Eine in einer Schule angestellte Reinigungskraft musste während der Schulferien, in der die Schule geschlossen war, selbst Urlaub nehmen. Außerdem war geregelt, dass die Zeiten, in denen der eigene Urlaub nicht ausreichte, um die schulferienbedingte Schließung der Schule auszufüllen, nicht entlohnt werden. Das BAG hielt dies in seinem Urteil für zulässig. Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen haben, da den Arbeitgebern hiermit Möglichkeiten gegeben werden, Zeiten, in denen keine Beschäftigung geboten werden kann, ohne Entgeltzahlung zu überbrücken. Es bedarf also bei nicht vorhandener Arbeit nicht unbedingt einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Neuabschluss bei wieder vorhandener Arbeit. Können die Zeiten, in denen voraussichtlich keine Arbeit vorliegt, vielmehr hinreichend bestimmt und genannt werden, kann im Arbeitsvertrag entsprechendes vereinbart werden. Folge ist, dass in dieser Zeit kein Lohn gezahlt werden muss.


Autor: RA Robert Erdrich

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