Sachgrundlose Befristung und vorherige Beschäftigung

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu einer Dauer von zwei Jahren zulässig. Allerdings darf gem. § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG mit demselben Arbeitgeber nicht bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden haben. Dies war bislang so verstanden worden, dass jegliche vorherige Beschäftigung zur Unzulässigkeit der Befristung des Arbeitsvertrags führte.

Das BAG hat in einer jetzt als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 06.04.2011, 7 AZR 716/09) geurteilt, dass der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis ohne Sachgrund zu befristen, eine frühere Beschäftigung bei demselben Arbeitsgeber nicht entgegen steht, wenn diese mehr als drei Jahre zurückliegt. Dieses Ergebnis leitet des BAG aus einer an Sinn und Zweck orientierten verfassungskonformen Auslegung der gesetzlichen Regelung ab. Durch das Verbot der vorherigen Beschäftigung sollen Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverhältnisse verhindert werden. Dieses Ziel werde ausreichend gewährleistet, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem befristeten neuen Arbeitsvertrag drei Jahre lägen. Dieser Zeit entspreche auch der zivilrechtlichen Verjährungsfrist, aus der eine entsprechende gesetzgeberische Wertung zu Ausdruck komme.


Autor: RA Markus Achenbach

Arbeitsrecht | Erbrecht | Familienrecht | Schadensersatz- und

Schmerzensgeldrecht | Straf- und OWI-Recht | Verwaltungsrecht | Zivilrecht

 

 

 

Markt 26-32, 53111 Bonn                                                          Zum Profil

Unsere Tipps...

 

...für Ihren Besuch in der Anwaltskanzlei.

Erfahren Sie mehr

Fachanwälte bringen Ihnen Vorteile

Bei der Vielzahl von Rechtsgebieten

empfiehltes sich einen erfahrenen

Ansprechpartner zu haben.

Erfahren Sie mehr

Wichtige Adressen