Schadensersatz wegen Beratungsfehler trotz richtigem Anlageprospekt
In der Regel erhält der Anleger im Rahmen der beabsichtigten Kapitalanlage einen umfangreichen Prospekt, der die Art der Kapitalanlage und mögliche Risiken darstellt. Dieser kann eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufklärungspflichten gegenüber dem Anlageinteressenten darstellen, wenn er nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen über Chancen und Risiken wahrheitsgemäß und vollständig zu vermitteln.
Im Urteil vom 14.04.2011 (III ZR 27/10) hat sich der BGH mit der Rechtslage befasst, wenn ein Anlageberater die Risiken der Anlage im Beratunsgespräch geringer darstellt, als dies der zutreffende Anlageprospekt tut. Der BGH hat klargestellt, dass ein inhaltlich richtiger Anlageprospekt für den Berater oder Vermittler kein Freibrief ist. Beschönigt er im Beratungsgespräch die Risiken, so dass die Hinweise und Erläuterungen im Prospekt entwertet werden, kommt ein Schadensersatzanspruch des Anlegers wegen eines Beratungsfehlers in Betracht.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist zudem, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung besteht. Der Anlageinteressent müsste bei richtiger Aufklärung von der Zeichnung der Anlage abgesehen haben. Nach Auffassung des BGH streitet für den Anleger eine entsprechende durch die Lebenserfahrung begründete Vermutung, so dass es Sache der Anlageberater ist, diese Vermutung durch die Darlegung entgegenstehender Tatsachen zu entkräften.
Fazit:
Die Entscheidung des BGH stärkt die Rechte der Anleger. Wichtig ist natürlich, dass die zu irreführenden Aussagen des Beraters schriftlich dokumentiert sind oder sich durch Zeugenaussagen belegen lassen.
Autor: RA Markus Achenbach

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