Schriftform bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages

Schon mehrfach hat sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinander gesetzt, wie streng das Schriftformgebot im Teilzeit - und Befristungsgesetz ist. Jetzt liegt hierzu eine weitere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vor. Sie stammt vom 16.03.2005, trägt das Aktenzeichen 7 AZR 289/04 und ist veröffentlicht in NZA 2005/923. In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien noch während der Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrages mündlich dessen Verlängerung um einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Sie hatten allerdings diese Vereinbarung schriftlich erst nach Ablauf des ersten befristeten Vertrages fixiert. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass dies nicht ausreicht. Trotz der zunächst erfolgten mündlichen Verlängerung und der erst später vorgenommenen schriftlichen Fixierung sei das Schriftformgebot nicht eingehalten. Ebenso wichtig ist die Feststellung des Bundesarbeitsgerichts, dass die Berufung des Arbeitnehmers auf die fehlende Schriftform nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Arbeitnehmer mit der Befristung einverstanden erklärt hat und er nach Vertragsbeginn den die Befristung enthaltenden schriftlichen Arbeitsvertrag unterzeichnet hat. Nach wie vor ist also äußerste Vorsicht geboten, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft und der Arbeitgeber die Absicht hat, den Arbeitnehmer befristet weiter zu beschäftigen. Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass vor Ablauf der ersten Befristung eine schriftliche Vereinbarung über eine weitere Befristung vorliegt.


Autor: RA Robert Erdrich

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