Schriftform der Befristung – Unterzeichnung des Arbeitsvertrags nach Arbeitsantritt
Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer Entscheidung vom 01.12.2004 (Aktenzeichen: 7 AZR 198/04) mit Formfragen der Befristung eines Arbeitsvertrags befasst. Einem Arbeitnehmer war vor der Einstellung in einem Vorstellungsgespräch mitgeteilt worden, dass das Arbeitsverhältnis für zwei Jahre befristet sei. Der Arbeitnehmer erhielt dann die Stelle und arbeitete zunächst 10 Tage, bevor dann ein schriftlicher Arbeitsvertrag unterzeichnet wurde, der auch die besprochene Befristung enthielt. Das BAG entschied, dass hierdurch keine wirksame Befristung vereinbart wurde. Begründet wurde dies damit, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages nach den gesetzlichen Vorschriften der Schriftform bedürfe. Diese sei jedoch nicht gewahrt, wenn die Parteien zunächst nur mündlich einen befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten und diesen Vertrag einschließlich der Befristungsabrede erst nach Antritt der Arbeit schriftlich niederlegten. Im Ergebnis sei daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Die Klage des Arbeitnehmers gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung hatte daher Erfolg.
Autor: RA Markus Achenbach

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