Schriftformerfordernis bei befristetem Arbeitsverhältnis
Erneut hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.04.2008, 7 AZR 1048/06, veröffentlicht in NZA 2008, 1184) darauf hingewiesen, dass eine nur mündlich vereinbarte Befristung nichtig ist nach § 14 IV TzBfG, § 125 BGB, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Ebenso hat das BAG seine Auffassung bestätigt, dass eine spätere schriftliche Niederlegung dr zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung nicht dazu führt, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird.
Die Besonderheit des entschiedenen Falles besteht in folgendem: Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer ohne vorherige Absprache einen von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag übermittelt, mit dem ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Der Arbeitnehmer unterzeichnete diesen Vertrag erst, nachdem er die Arbeit aufgenommen hatte. Er berief sich in der Folgezeit darauf, dass wegen dieser Arbeitsaufnahme ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei.
Dem folgte das BAG nicht. Wenn – wie hier – ohne vorherige Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages gemacht werde, bringe der Arbeitgeber damit deutlich zum Ausdruck, dass er nur dann beschäftigen wolle, wenn das Angebot angenommen werde. Eine Arbeitsaufnahme führe bei dieser Konstellation nicht zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages.
Fazit: Mit dieser Entscheidung lockert das BAG etwas die bisher recht strengen Anforderungen an den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages. Sollten Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die beiden in unserer Kanzlei im Arbeitsrecht tätigen Rechtsanwälte Robert Erdrich und Markus Achenbach.
Autor: RA Robert Erdrich

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