Sonderkündigungsschutz trotz Unkenntnis von Schwerbehinderung des Arbeitnehmers

Bei schwerbehinderten Arbeitnehmern ist die Kündigung gem. §§ 85ff SGB IX nur wirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt hat.

Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits in der Vergangenheit entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung keine Kenntnis hatte. Allerdings muss der Schwerbehinderte in diesem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung den Arbeitgeber über die Schwerbehinderung informieren und Kündigungsschutzklage beim Arbeitgericht erheben.

Nunmehr hatte sich das BAG mit der Konstellation zu befassen, dass dem Arbeitgeber die festgestellte Schwerbehinderung des Mitarbeiters bei der Kündigung nicht bekannt war und der Arbeitnehmer zwar innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung geklagt, sich aber erst wesentlich später auf die Schwerbehinderung berufen hatte. Allerdings hatte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber vor der Küdnigung darüber informiert, dass er beim Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung gestellt habe.

Das BAG entschied, dass die Mitteilung über den gestellten Antrag ausgereicht habe, damit sich der Arbeitnehmer auch nachträglich noch auf seine Schwerbehinderung und die fehlende Zustimmung des Integrationsamts berufen könne. Der Arbeitnehmer verwirke sein Recht durch den Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung nur dann, wenn der Arbeitgeber schutzwürdig sei. Wisse der Arbeitgeber jedoch, dass der Mitarbeiter einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung gestellt habe, müsse er mit der Möglichkeit rechnen, dass die Kündigung der Zustimmung des Integrationsamts bedürfe.

Im Übrigen stellte das BAG klar, dass dies auch dann gelte, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einzelheiten zu dem Antrag, etwa das Datum der Antragstellung oder das Aktenzeichen, mitgeteilt habe.

BAG, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 703/09, veröffentl. u.a. in NZA 2012, 56

Autor: RA Markus Achenbach

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