Sonderkündigungsschutz von Arbeitnehmern
Im Arbeitsrecht gibt es zahlreiche Vorschriften, die Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz gewähren. Diese Regelungen sollten dem Arbeitgeber bekannt sein, da sie bei dem Ausspruch einer Kündigung berücksichtigt werden müssen. Die verschiedenen Tatbestände lassen sich in drei Gruppen einteilen:
1. Gruppe:
In folgenden Fällen ist es vor dem Ausspruch einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung erforderlich, die Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen, da die Kündigung sonst unwirksam ist:
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten (§ 85 ff SGB IX)
- Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 9 MuSchG)
- Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Elternzeitlers (§ 18 BEEG)
2. Gruppe:
Es kann nur außerordentlich gekündigt werden, da grds. die ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist:
- Auszubildende nach Ablauf der Probezeit (§ 22 Abs. 2 BBiG)
- Teilzeitbeschäftigte, wenn ordentliche Kündigung nicht (tarif-)vertraglich vorbehalten (§ 15 Abs. 3 TzBfG
- Betriebsrats-, Jugendvertretungs-, Personalvertretungsmitglied, Wahlvorstand (§ 15 KSchG)
- Vertrauensperson der Schwerbehinderten (§ 96 Abs. 3 SGB IX)
- andere besondere Personengruppen (Immissions- und Störfallbeauftragte, Bundestagsabgeordnete, Datenschutzbeauftragte)
3. Gruppe:
Einige Gesetzte normieren Benachteiligungsverbote, die zur Unwirksamkeit der Kündigung führen, wenn wegen der geschützten Tätigkeit gekündigt wird. Dies sind z.B.:
- Mitglied der Arbeitnehmervertretung (§ 78 BetrVG)
- Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmerseite (§ 26 MitBestG)
- Mitglieder des Sprecherausschusses (§ 2 Abs. 3 SprAuG)
- Datenschutzbeauftragter (§ 36 Abs. 3 BDSG)
- allgemeiner Diskriminierungsschutz (1, 7 AGG)
- ehrenamtliche Richter (§ 20 SGG, § 26 ArbGG)
Fazit:
Im Rahmen der Prüfung der Wirksamkeit einer Kündigung sollte im Hinblick auf die o. g. Gruppen geprüft werden, ob bei dem betroffenen Arbeitnehmer ein Sonderkündigungsschutz zu berücksichtigen ist. Betroffene Arbeitnehmer sollten ggf. auf die Einhaltung der 3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage achten.
Autor: RA Markus Achenbach

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