Sonderzahlung von Weihnachtsgeld – Gleichbehandlung –

In einer vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 26.9.2007 Az. 10 AZR 569/06, veröffentlicht in NZA 2007, 1424) gefällten Entscheidung ging es um Regelungen zum Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmer darum gebeten, einer neuen Vergütungsstruktur mit reduzierten Einkünften zuzustimmen. Den Mitarbeitern, die dem zustimmten, gewährte er Weihnachtsgeld, den anderen nicht. Dies billigte das BAG nicht, da der Gleichbehandlungsgrundsatz anderes gebiete. Gegen diesen Grundsatz werde verstoßen, wenn die Mitarbeiter, die einer Einkommensreduzierung nicht zugestimmt hätten, deswegen kein Weihnachtsgeld erhielten.

Nicht kritisiert wurde die vom Arbeitgeber gehandhabte Regelung, dass die Höhe des Weihnachtsgeldes davon abhängt, wie viele Krankheitstage ein Arbeitnehmer aufweist. Geregelt war

  • Über 15 Krankheitstage 30 % des Monatsbrutto als Weihnachtsgeld
  • Bis zu 15 Krankheitstage 40 %
  • Bis zu 12 Krankheitstage 50 %
  • Bis zu 10 Krankheitstage 60 %
  • Bis zu 8 Krankheitstage 70 %
  • Bis zu 5 Krankheitstage 80 %
  • Bis zu 3 Krankheitstage 90 %
  • 0 Krankheitstage 100 %


Eine solche Differenzierung ist also zulässig.

Autor: RA Robert Erdrich

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