Sperre von Arbeitslosengeld bei Abwicklungsvertrag
Wenn ein Arbeitnehmer nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber abwartet, sondern gleich einen Aufhebungsvertrag abschließt, hatte und hat dies immer zur Folge, dass das Arbeitsamt 3 Monate lang kein Arbeitslosengeld auszahlt, sondern sperrt. Man hat daher in der Vergangenheit häufig folgenden Umweg gewählt: Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis und händigte dem Arbeitnehmer die Kündigung aus. Direkt anschließend wurde ein sogenannter Abwicklungsvertrag abgeschlossen, in dem in etwa das geregelt wurde, was auch ein Aufhebungsvertrag beinhaltete. Dieser Vorgehensweise hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 18.12.2003, Az. B 11 AL 35/03 R, veröffentlicht in NZA 2004/661). Auch im Falle des Ausspruchs einer Kündigung mit Abschluss eines Abwicklungsvertrages tritt danach eine Sperrfrist beim Bezug von Arbeitslosengeld ein. Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, Klage gegen die Kündigung zu erheben und erst im gerichtlichen Verfahren einen Vergleich abzuschließen. Will man dies nicht, muss im Abwicklungsvertrag eindeutig und ausführlich stehen, weswegen es zur Kündigung gekommen ist, wie die Sozialauswahl genau getroffen wurde und ähnliches mehr. Die Anforderungen sind durch das Urteil des BSG also wesentlich größer geworden.
Autor: RA Robert Erdrich

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