Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich
Kündigt ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und geht der Arbeitnehmer nicht gegen diese Kündigung vor, besteht immer die Gefahr, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld beantragt. Bisher war es so, dass eine Sperrzeit nicht verhängt werden durfte, wenn der Arbeitnehmer eine betriebsbedingte Kündigung hinnimmt, also nicht gerichtlich gegen sie vorgeht. Wenn er – ohne Klage zu erheben - mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschloss und die Zahlung einer Abfindung vereinbarte, war dies unschädlich, wenn die Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr lag.
Jetzt hat das Bundessozialgericht seine Rechtsprechung ausgeweitet und folgendes entschieden: Erhebt der Arbeitnehmer gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht und einigt sich mit dem Arbeitgeber in diesem Verfahren, tritt nie eine Sperrzeit ein, da es in diesem Fall nicht einmal mehr darauf ankommt, ob die Zahlung einer Abfindung vereinbart wird; noch weniger kommt es darauf an, wie hoch ggf. eine Abfindung ist (Urteil des Bundessozialgerichts vom 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06, veröffentlicht in NJW-Spezial 2008, 435).
Autor: RA Robert Erdrich

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