Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bei freiwilliger Aufgabe des Arbeitsplatzes

 

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 26.10.2004 (Az. B 7 AL 98/03 R, veröffentlicht in NJW 2005, 381) entschieden, dass eine freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes mit folgender Arbeitslosigkeit nicht unbedingt zu einer Sperrzeit führen muss. In dem betreffenden Fall hatte eine Mitarbeiterin ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gekündigt und hatte bei einem anderen Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Grund für den Wechsel waren deutlich bessere Konditionen in dem neuen Arbeitsverhältnis (2.500,--DM bei 37 Wochenstunden und 5 Arbeitstagen gegenüber 2.356,-- DM bei 43 Wochenstunden und 6 Arbeitstagen). Unerwartet wurde der neue Arbeitsvertrag, der zunächst nur befristet abgeschlossen war, nicht verlängert, obwohl sich bei objektiver Bewertung erwarten ließ, dass sich ein unbefristeter Vertrag anschließt. Das BSG ging bei diesem Sachverhalt nicht von einem Pflichtenverstoß der Mitarbeiterin aus, da als Zeugen vernommene Personalbearbeiter des neuen Arbeitgebers erklärt hatten, dass die Mitarbeiterin bei Beginn des Arbeitsverhältnisses eine konkrete Aussicht darauf gehabt habe, in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden.


Autor: RA Robert Erdrich

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