Sturz von der Behandlungsliege
Die bereits Jahre zuvor erblindete Mandantin/Klägerin ist mit Verdacht auf eine Unterschenkelfraktur im August 2009 in die Notfallambulanz des beklagten Krankenhauses gebracht worden. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass sie dort im Krankenhaus für eine kurze Zeit ohne Aufsicht und ohne Sicherungsmaßnahmen auf einer Behandlungsliege gelassen wurde und die Mandantin in diesem unbeobachteten Moment von der Behandlungsliege auf die linke Schulter und den Kopf herunterfiel. Hierbei zog sie sich Hämatome, eine Claviculafraktur und eine Gehirnerschütterung zu. Unstreitig lag die Klägerin zum Zeitpunkt dieses Sturzereignisses ohne Aufsicht in dem Röntgenraum, war Pflegepersonal nicht anwesend, waren auch die Sicherungsgitter am Bett nicht aufgerichtet.
Die Parteien streiten vor dem Landgericht Aachen über die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der ungewohnten Umgebung, ihrer erheblichsten Schmerzen bei Verdacht auf Unterschenkelfraktur und aufgrund ihrer Erblindung sie nicht hätte unbeaufsichtigt gelassen werden dürfen. Die Beklagten vertreten die Ansicht, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht läge nicht vor.
Der Rechtsstreit ist zur Zeit vor dem Landgericht Aachen mit einem Streitwert von vorläufig 152.976,00 € anhängig.

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