Übersehen einer transitorisch-ischämischen Attacke
Die Mandantin hat sich am 19. Januar 2009 in der Notfallambulanz einer Neurologischen Klinik vorgestellt. Sie klagte über an diesem Tag erstmals aufgetretene Doppelbilder. Der Neurologe stellte als Diagnose lediglich eine Visusminderung unklarer Genese fest, schlug als Therapie eine ambulante augenärztliche Abklärung vor. Wenig später kam es dann zu einem Schlaganfall.
Die eingeschaltete Gutachterkommission hat festgestellt, dass das Auftreten von passageren Doppelbildern fast immer auf einer transitorisch-ischämischen Attacke im Hirnstammgebiet beruht, mithin das Auftreten von rasch vorübergehenden Doppelbildern einen untersuchenden/behandelnden Arzt immer an einen drohenden Hirninfarkt denken lassen muss. Dementsprechend hat die Gutachterkommission der belasteten Klinik für Neurologie als Behandlungsfehler vorgeworfen, dass die passager aufgetretenen Doppelbilder nicht sofort durch geeignete Zusatzuntersuchungen abgeklärt wurden. Streitig und durch den beauftragten Sachverständigen nicht abschließend zu klären, war dann die Frage, ob der eingetretene Schlaganfall bei ordnungsgemäßer Untersuchung und dementsprechend begonnener Behandlung hätte verhindert werden können. Aufgrund dieser Kausalitätsproblematik musste die Mandantin, die infolge des Schlaganfalles unter anderem an Konzentrationsstörungen leidet und deren Belastbarkeit eingeschränkt ist, nicht unerhebliche Abstriche von ihrer Forderung hinnehmen.
Letztendlich hat die gegnerische Haftpflichtversicherung zur Abfindung der Ansprüche der Mandantin 25.000,00 € gezahlt.

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