Umsatzsteuer bei fiktiv berechneten Mangelbeseitigungskosten

 

Bekanntlich macht sich der Werkunternehmer gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig, wenn bspw. die Mangelbeseitigung fehlgeschlagen ist oder unberechtigt verweigert wurde. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Sanierungskosten auf der Basis eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags ermitteln und gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Umstritten ist, ob bei dieser fiktiven Abrechnung (da die Reparatur (noch) nicht durchgeführt wurde), auch ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht.

Das OLG Celle hat sich in einer Entscheidung vom 18.01.2010 der Auffassung angeschlossen, wonach auch die Umsatzsteuer zu ersetzen ist. Zwar regele § 249 BGB, dass bei der Beschädigung einer Sache Umsatzsteuer nur geleistet werden müsse, soweit sie tatsächlich angefallen sei. Werde im Werkvertragsrecht jedoch der Ersatz der Kosten für die vom Werkunternehmer unterlassene Mängelbeseitigung geltend gemacht, gehe es nicht um die Beseitigung einer Sachbeschädigung, sondern um die Herstellung der vertraglich geschuldeten Leistung. Bei dieser Fallkonstellation finde § 249 Abs. 2 S. 2 BGB daher keine Anwendung.

Fazit: Die Frage der Ersatzfähigkeit der Umsatzsteuer bei der fiktiven Abrechnung von Mängelbeseitigungskosten ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt. Es dürfte allerdings inzwischen der überwiegenden Meinung entsprechen, dass ein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer besteht.


OLG Celle, Beschluss vom 18.01.2010 – 7 U 201/09, veröffentl. in NJW 2010, 1151

Autor: RA Markus Achenbach

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