Unnötiger Venenbypass
Die Mandantin litt unter Durchblutungsstörungen und hierdurch verursachten Gehbeschwerden. Auf Anraten der behandelnden Ärzte ist dann eine Operation durchgeführt und hierbei ein Venenbypass eingezogen worden. Zur Abdichtung wurde nach Längsinzision der Arterie im P1-Segment ein Ethiloop-System eingelegt und mittels zweier Vessel-Loops befestigt. Plötzlich war ersichtlich, dass der Ethiloop nicht mehr zu sehen war. Man suchte nach ihm durch Erweiterung der Inzision, angiographierte, eröffnete die Arterie im P3-Segment und explorierte die Unterschenkelaufteilung. Da das Ethiloop-System nicht zu finden war, beendete man zunächst die Operation. Erst in den Abendstunden des Operationstages erfolgte die Bergung des Ethiloop-Systems endovaskulär durch die Angiographieabteilung der in Anspruch genommenen Universitätsmedizin. In der weiteren Folge bestand ein Verschlus ab P3, entwickelte sich ein rechtsseitiges Kompartmentsyndrom, musste erneut operativ interveniert, unter anderem eine Kompartmentspaltung vorgenommen werden. Insgesamt kam es zu 15 Folgeoperationen, einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt und erheblichsten, dauerhaften Gehbeeinträchtigungen.
Die Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der Norddeutschen Ärztekammern hat mit Bescheid aus dem Jahre 2012 die Indikation des Ursprungseingriffes verneint und hier auf eine abwartende, konservative Behandlung hingewiesen. Zudem war es nach Ansicht der Schlichtungsstelle fehlerhaft, ein Ethiloop-System einzubringen, da dieses System nicht für den P1-Bereich entwickelt wurde, ferner Shunts nur für stoffwechselaktive Organe wie Herz und Hirn, nicht aber für die Versorgung des Unterschenkels indiziert sind. Darüber hinaus war es fehlerhaft, nicht ordnungsgemäße Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass der Shunt embolisiert.
Wir haben für die Mandantin bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 45.500,00 € erreichen können.

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