Unwirksame Vertragsstrafenabrede im Arbeitsvertrag

Viele Arbeitsverträge sehen eine Vertragsstrafe für den Fall vor, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis rechtswidrig nicht aufnimmt oder es vertragswidrig vorzeitig beendet. Dem Arbeitgeber wird so die Möglichkeit eröffnet, die wirtschaftlichen Folgen zumindest zu reduzieren. Allerdings müssen bei der Ausgestaltung einer entsprechenden Vertragsklausel die Vorgaben der Rechtsprechung berücksichtigt werden, da die Regelung ansonsten nicht wirksam ist. Das BAG hat sich in einer neuen Entscheidung mit der Angemessenheit der Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe beschäftigt.


Der Sachverhalt:
Der Arbeitgeber beschäftigte die Mitarbeiterin seit 2006 als Sachbearbeiterin. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gelten. Sodann verlängerte sich die Kündigungfrist auf 12 Wochen. Im Arbeitsvertrag war zudem eine Vertragsstrafe von einem Brutto-Monatsgehalt vereinbart worden, falls die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis rechtwidrig nicht aufnimmt oder es vertragswidrig vorzeitig beendet. Ende 2007 kündigte die Mitarbeiterin den Arbeitsvertrag fristlos, ohne hierfür einen ausreichenden Grund zu haben. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin die Zahlung der Vertragsstrafe.

Die Entscheidung:
Mit seiner Klage hatte der Arbeitgeber jedoch keinen Erfolg. Das BAG entscheid, dass die Höhe der Vertragsstrafe zu hoch. Die Arbeitnehmerin werde unangemessen benachteiligt, da die vertragsstrafe auch für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit geltend sollte. Während dieser belaufe sich die Kündigungsfrist jedoch nur auf zwei Wochen, so dass die Vergütung von zwei Wochen die Obergrenze einer Vertragsstrafe darstelle. Da die im Arbeitsvertrag geregelte Höhe der Vertragsstrafe für alle Fallgestaltungen gelte, sei die entsprechende Klausel auch insgesamt unwirksam. Es komme daher nicht darauf an, dass die ordentliche Kündigungsfrist zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung 12 Wochen betragen habe.

Das Fazit:
Häufig sind Vertragsstrafenregelungen in Arbeitsverträgen wegen „Übersicherung“ des Arbeitgebers unwirksam. Es muss daher im Einzelfall geprüft werden, ob ein entsprechender Anspruch besteht. Arbeitgebern ist zu empfehlen, bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen die Höhe der Vertragsstrafe den verschiedenen Fallkonstellationen anzupassen und diese in mehreren einzelnen Klauseln zu regeln. Nur so kann vermieden werden, dass die entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag insgesamt unwirksam ist.

BAG, Urteil vom 23.09.2010, 8 AZR 897/08


Autor: RA Markus Achenbach

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