Unwirksamkeit von Dekorationsvereinbarungen – Parkettversiegelung nicht Mieterpflicht

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich erneut mit der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturverpflichtungen in Mietverträgen befasst. Hierzu ist in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Entscheidungen ergangen. So wurde bspw. die Verwendung starrer Fristen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt.

Im nunmehr entschiedenen Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag geregelt, dass die im Mietobjekt anfallenden Schönheitsreparaturen vom Mieter zu tragen seien. Ferner sah der Mietvertrag vor, dass zu den Schönheitsreparaturen neben dem Tapezieren und Anstreichen der Wände u.a. das Abziehen und Wiederherstellung der Parkettversiegelung, sowie das Streichen der Türen und Fenster gehöre.

Der BGH erklärte daraufhin die gesamte Schönheitsreparaturklausel für unwirksam. Das Versiegeln des Parketts gehöre nicht mehr zu den vom Mieter zu übernehmenden Schönheitsreparaturen. Bzgl. der Türen und Fenster sei nicht klargestellt, dass die Verpflichtung zum Streichen nur die Innenseite betreffe, nicht aber die Außenseiten der Fenster und der Wohnungseingangstüre. Auch diese Verpflichtung gehe daher über die üblichen Pflichten des Mieters hinaus. Der Mieter werde durch die Regelung unangemessen benachteiligt, so dass diese unwirksam sei. Bemerkenswert ist, dass der BGH nicht nur die überzogenen Verpflichtungen kassierte, sondern die Klausel insgesamt für unwirksam erklärte. Begründet hat der BGH dies damit, dass alle Schönheitsreparaturverpflichtungen in einem so engen Zusammenhang stünden, dass die nicht isoliert betrachtet werden könnten.

BGH, Urteil vom 13.01.2010, VIII ZR 48/09, veröffentl. u.a. in NJW 2010, 674


Autor: RA Markus Achenbach

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