Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung

 

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei einer Langzeiterkrankung des Arbeitnehmers konkretisiert.

Sachverhalt:
Im zu entscheidenden Fall war ein Arbeitnehmer von Mai 2007 bis zum 01.12.2008 arbeitsunfähig erkrankt. Bis zur Erkrankung hatte der Arbeitnehmer für das Jahr 2007 noch keinen Urlaub genommen, wobei im Arbeitsvertrag 26 Urlaubstage vereinbart waren. Nachdem das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2007 endete, verlangte der Arbeitnehmer die Abgeltung von 26 Urlaubstagen.

Rechtslage:
Nach der früheren Rechtslage wäre der Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.03.2008 verfallen gewesen, so dass keine Abgeltung hätte verlangt werden können. Allerdings hatte der EuGH diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für unwirksam erklärt, so dass jedenfalls der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen (bei einer Fünf-Tage-Woche) nicht mehr verfallen konnte. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass bei obiger Fallkonstellation dem Arbeitnehmer aber nicht nur eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs zusteht, sondern auch des vertraglichen Zusatzurlaubs von sechs Tagen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn in dem Arbeitsvertrag nicht deutlich zwischen dem gesetzlichen und dem zusätzlichen vertraglichen Urlaubsanspruch unterschieden werde.

Fazit:
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Arbeitnehmer. Will der Arbeitgeber dieses Ergebnis nicht, wird er in seinen Arbeitsverträgen ausdrücklich regeln müssen, dass vertragliche Mehrurlaubsansprüche von der Abgeltungsmöglichkeit nicht umfasst werden.

BAG, Urteil vom 04.05.2010, 9 AZR 183/09

Autor: RA Markus Achenbach

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