Urlaubsgewährung durch Freistellungserklärung

 

Endet das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung, kommt es nicht selten dazu, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf etwaige Urlaubsansprüche von der Pflicht zur Arbeitsleistung freistellt.

Das BAG hatte hierzu bereits in der Vergangenheit entschieden, dass die Freistellungserklärung dem Arbeitnehmer hinreichend deutlich machen muss, dass und in welchem Umfang mit der Freistellung der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllt werden soll.

Besonders problematisch ist dies dann, wenn jahresübergreifend eine Freistellung unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche erfolgen soll, weil bspw. das Arbeitsverhältnis im Dezember zum 28.02. des Folgejahres gekündigt wurde. In diesem Fall stehen dem Arbeitnehmer nämlich ggf. nicht nur Resturlaubsansprüche für das ablaufende Jahr, sondern auch der "neue" Urlaubsanspruch für das folgende Jahr zu.

Zur Handhabung dieser Fälle hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 17.05.2011 (9 AZR 189/10) folgende Grundsätze aufgestellt:

  • Grundsätzlich kann der Arbeitgeber durch eine Freistellungserklärung im ablaufenden Jahr auch Erholungsurlaub im Vorgriff auf das folgende Jahr gewähren.
  • Der Arbeitgeber muss aber in diesen Fällen deutlich zum Ausdruck bringen, welche Urlaubsansprüche er mit seiner Freistellungserklärung erfüllen will.
  • Insbesondere bezüglich des "neuen" Urlaubs sollte der Arbeitgeber klarstellen, ob er mit der Freistellung nur den anteiligen Urlaubsanspruch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erfüllen möchte, oder ob sich die Freistellung und die Anrechnung auf den gesamten Jahresurlaub für das neue Jahr bezieht.
  • Trifft der Arbeitgeber hierzu keine eindeutige Aussage, ist die Freistellungserklärung so auszulegen, dass lediglich der anteilige Urlaubsanspruch erfüllt werden soll.

Sollten Sie zu diesem oder einem anderen arbeitsrechtlichen Problem anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie sich gerne an die in unserem Büro tätigen Rechtsanwälte Markus Achenbach (Fachanwalt für Arbeitsrecht) oder Robert Erdrich (Fachanwalt für Arbeitsrecht) wenden.

Autor: RA Markus Achenbach

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