Vergütung von Überstunden - Darlegungs- und Beweislast im Prozess

 

Die Frage der Vergütung von Überstunden ist häufig ein Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer nach längerer Zeit geltend macht, Überstunden in nicht unerheblichem Umfang geleistet zu haben und diese bezahlt bekommen möchte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer neuen Entscheidung folgende Grundsätze aufgestellt, was der Arbeitnehmer zur Begründung seines Anspruchs im Rahmen eines Prozesses vortragen muss und wie sich der Arbeitegber hierzu einlassen muss:

  • Ist im Arbeitsvertrag die Vergütung von Überstunden weder positiv noch negativ geregelt, kommt eine Bezahlung gem. § 612 Abs. 1 BGB dann in Betracht, wenn die Leistung von Überstunden den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn das Bruttogehalt des Arbeitnehmers unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt (derzeit 5.600,00 €/Monat).
  • Im Rahmen eines Vergütungsprozesses hat der Arbeitnehmer vorzutragen und zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang verrichtet hat. Hierbei muss er vortragen, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet hat.
  • Hat der Arbeitnehmer diesen Nachweis geführt, obliegt es dem Arbeitgeber genau darzulegen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer diesen Weisungen von wann bis wann nicht nachgekommen ist.
  • Bei der Anwendung dieser Grundsätze sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbeondere die konkret ausgeübte Tätigkeit und die konkreten betrieblichen Abläufe.

Fazit: Die Entscheiung des BAG scheint die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers zu seinen Gunsten zu verschieben. Fraglich ist allerdings, ob die oben dargestellten Grundsätze auch dann gelten, wenn Überstunden nicht konkret angeordnet oder durch einen einzelnen Arbeitsauftrag verursacht wurden. In jedem Fall empfiehlt es sich für beiden Seiten, Überstunden zeitnah zu erfassen und nachzuhalten, welche konkreten Tätigkeiten während dieser Zeit erledigt wurden.

BAG, Urteil vom 16.05.2012, 5 AZR 347/11

Autor: RA Markus Achenbach

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