Verletzung von Arterie und Nerv mit dem Bohrer

 

Die Mandantin brach sich bei einem Unfall das Schlüsselbein. Da es sich nur um eine geringfügige Clavikulafraktur handelte, bestand keine Operationsindikation. Es hätte ausgereicht, den Bruch konservativ zu behandeln und ausheilen zu lassen. Dementgegen haben die Ärzte des in Anspruch genommenen Krankenhauses bei der Mandantin eine Hakenplatte implantiert. Bei dieser Operation ist der Operateur zudem noch mit dem Bohrer abgerutscht, hat hierbei die Arteria subclavia und den Nervus medianus verletzt. Mehrere außergerichtlich mit dem Fall beschäftigte Gutachter haben Behandlungsfehler festgestellt: insbesondere bestand bereits keine Indikation zur Operation, hätten ferner das Abrutschen mit dem Bohrer und dadurch bedingt die Verletzung von Arterie und Nerv verhindert werden können. Die Behandlungsfehler haben bei der Mandantin zu erheblichsten Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und Dauerschäden geführt.

Die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses hat außergerichtlich zur Abfindung der Ansprüche der Mandantin 32.000,00 € gezahlt.

 

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