Verpflichtung zur Teilnahme an Personalgespräch
Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, an einem vom Arbeitgeber angeordneten Personalgespräch teilzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf die Anordnung von Gesprächen, um Weisungen vorzubereiten, zu erteilen oder ihre Nichteinhaltung zu beanstanden. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) folgt hieraus aber auch umgekehrt, dass der Mitarbeiter die Teilnahme solchen Gesprächen verweigern kann, die mit diesen Zielen nicht im Zusammenhang stehen.
In einem nunmehr entschiedenen Fall wollte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch über eine einvernehmliche Absenkung des 13. Monatsgehalts führen. Der Mitarbeiter hatte seine Teilnahme davon abhängig gemacht, dass mit allen betroffenen Mitarbeitern ein gemeinsames Gespräch geführt werde. Ein Einzelpersonalgespräch lehnte er ab. Der Arbeitgeber mahnte den Mitarbeiter daraufhin ab.
Der Arbeitnehmer klagte erfolgreich gegen diese Abmahnung. Das BAG entschied, dass das vom Arbeitgeber beabsichtigte Gespräch nur auf eine einvernehmliche Vertragsänderung gerichtet gewesen sei. Damit betreffe es weder die Vorbereitung, Erteilung oder Nichteinhaltung von Weisungen. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeber nicht befugt gewesen, den Arbeitnehmer an der Teilnahme eines derartigen Einzel-Personalgesprächs zu verpflichten.
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 606/08, veröffentl. U.a. in NJW 2009, 3115
Autor: RA Markus Achenbach

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