Verrutschter Bruch durch falsche Behandlung
Der Mandant zog sich bei einem Sturz eine C3-Fraktur (Radiusfraktur mit Handgelenksbeteiligung) zu. Der behandelnde Orthopäde röntgte die Fraktur, legte dann nur einen kleinen Schienenverband an und behandelte den komplizierten Bruch über gut 3 Wochen hinweg lediglich konservativ.
Bei einer C3-Fraktur handelt es sich um eine komplizierte mehrfragmentäre Radiusfraktur mit Handgelenksbeteiligung, die einer sofortigen operativen Revision bedarf (Kirschnerdrahtosteosynthese bzw. Plattenosteosynthese), die keinesfalls konservativ behandelt werden darf.
Aufgrund der fehlerhaften Behandlung verrutschte der Bruch, trat eine erhebliche Verschlimmerung des Schadensbildes ein. Es kam zu Folgeoperationen; verblieben sind auch dauerhafte Bewegungseinschränkungen.
Streitentscheidend war bei der außergerichtlichen Regulierung, welche der Bewegungseinschränkungen auf die Fraktur an sich zurückzuführen waren (hierfür traf den Arzt keine Verantwortung) und welche der Dauerschäden auf der fehlerhaften, konservativen Behandlung und unterlassenen, sofortigen Revisionsoperation beruhten.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung hat außergerichtlich zur Abfindung der Ansprüche des Mandanten insgesamt 16.000,00 € reguliert.

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