Versetzung an einen anderen Arbeitsort – Klauselkontrolle

Der Sachverhalt:
Die Arbeitnehmerin war als Steuerberaterin in Bilefeld beschäftigt. Der Arbeitsvertrag regelte, dass die Arbeitnehmerin

„im Bedarfsfall auch an einem anderen Arbeitsort entsprechend ihrer Vorbildung und ihren Fähigkeiten für gleichwertige Tätigkeiten“

eingesetzt werden könne. Der Arbeitgeber ordnete auf der Grundlage dieser Klausel eine Versetzung nach München an. Die Arbeitnehmerin weigerte sich, der Anordnung Folge zu leisten.

Die Entscheidung:
Das BAG urteilte, dass die Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag grundsätzlich wirksam sei, da sie der Regelung des § 106 S.1 Gewerbeordnung entspreche. Der Arbeitgeber habe daher grundsätzlich ein örtliches Versetzungsrecht. In seiner Entscheidung sei er auch nicht dadurch beschränkt, dass er die Mitarbeiterin zunächst in Bielefeld beschäftigt habe. Gerade durch die Versetzungsklausel werde die Beschränkung der Einsatzmöglichkeit auf einen Ort verhindert.

Gleichzeitig wies das BAG allerdings darauf hin, dass der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über die Versetzung das sog. „billige Ermessen“ waren müsse. Er ist also verpflichtet, im Rahmen seines Ermessens auch Belange der Arbeitnehmerin (bspw. familiäre Umstände) zu berücksichtigen und diese gegen betriebliche Belange und Interessen anderer Mitarbeiter abzuwägen.

Das Fazit:
Die Entscheidung des BAG erweitert die Handlungsmöglichkeiten des Arbeitgebers, indem es klarstellt, dass eine örtliche Versetzungsbefugnis durch eine weite Klausel wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden kann.


BAG, Urteil vom 13.04.2010, 9 AZR 36/09, veröffentlicht u.a. in NJW Spezial 2010, 638


Autor: RA Markus Achenbach

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