Vertragsstrafenabrede in einem Formulararbeitsvertrag

Erneut hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass die Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten dazu führt, dass die Verabredung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen als zulässig anzusehen ist (Urteil vom 18.8.2005, Az. 8 AZR 65/05, veröffentlicht in NZA 2006, 34), selbst wenn es sich um sogenannte Formulararbeitsverträge handelt, die in einer Vielzahl von Fällen eingesetzt werden. Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit jegliche Vertragsstrafenregelung zulässig ist. Die Regelung muss vielmehr klar und verständlich sein. Sie darf als solche auch nicht unangemessen benachteiligen. Auch muss die Vereinbarung der konkreten Vertragsstrafe zumutbar sein. Im entschiedenen Fall hieß es im Vertrag, dass eine Vertragsstrafe „im Fall eines gravierenden Vertragsverstoßes“ anfalle. Diese Formulierung hielt das BAG für zu vage, da die die Vertragsstrafe auslösende Pflichtverletzung nicht klar genug bezeichnet sei. Der Arbeitnehmer müsse erkennen können, bei welchem Verhalten was auf ihn zukomme. Auch die Formulierung, bei „schuldhaft vertragswidrigem Verhalten“ falle die Vertragsstrafe an, sei zu pauschal und daher unwirksam. Außerdem war in dem zu beurteilenden Vertrag geregelt, dass bei dem gravierenden Vertragsverstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von einem bis drei Monatsgehältern zu zahlen sei, wobei der Arbeitgeber die Höhe bestimmen könne. Das BAG sah die Höhe der Vertragsstrafe als unangemessen an. Die nicht genau festgelegte Höhe der Vertragsstrafe sei zwar grundsätzlich unbedenklich, wenn die Höchstgrenze fest stehe. Allerdings sei im konkreten Fall der Rahmen mit bis zu drei Monatsgehältern viel zu weit gefasst.

Autor: RA Robert Erdrich

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