Wettbewerbsverbot schon während der Probezeit
Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.6.2006, Az. 10 AZR 407/05, veröffentlicht in NZA 2006, 1157) hat entschieden, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt. Nur dann, wenn die Parteien vereinbaren, dass das Wettbewerbsverbot erst nach Ablauf der Probezeit in Kraft treten soll, gilt nach dem Urteil des BAG etwas anderes. Natürlich ist auch in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Wettbewerbsabrede wirksam vereinbart wurde. Häufig scheitert dies ja daran, dass der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht zahlen möchte und daher unklare Regelungen in den Vertrag aufnimmt. In dem vom BAG entschiedenen Fall war es so, dass bezüglich der Karenzentschädigung auf die gesetzliche Regelung im Handelsgesetzbuch verwiesen wurde. Dies sah das BAG als ausreichend an.
Autor: RA Robert Erdrich

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