Wirksamkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung vom 25.05.2005 (5 AZR 572/04) mit der Wirksamkeit vertraglich vereinbarter zweistufiger Ausschlussfristen beschäftigt. Hierunter versteht man solche Fristen, die nach einer formlosen oder schriftlichen Geltendmachung zusätzlich die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs erfordern. In dem entschiedenen Fall war im Arbeitsvertrag geregelt worden, dass alle Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen seit Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen weiterer vier Wochen eingeklagt werden. Nach Auffassung des BAG können zweistufige Ausschlussfristen zwar grundsätzlich wirksam vereinbart werden. Gibt der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag jedoch eine derartige Ausschlussfrist vor, ohne dass der Arbeitnehmer auf die Gestaltung Einfluss nehmen kann, muss für die zweite Stufe eine Mindestfrist von drei Monaten eingeräumt werden. Geschieht dies nicht, ist die zu kurze Frist unwirksam mit der Folge, dass eine Klage zum Erhalt des Anspruchs nicht erhoben werden muss. Etwas anderes gilt daher nur dann, wenn es sich um eine im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelte Klausel handeln sollte.


Autor: RA Markus Achenbach

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