Wohnungsdurchsuchung: Ergebnisse unverwertbar

 

Das OLG Hamm hat in einer aufsehenerregenden Entscheidung der nordrhein-westfälischen Justizverwaltung einen herben Denkzettel verpasst.

Es hat in einem Fall von Betäubungsmittelkriminalität, in dem bei der nächtlichen Durchsuchung des Zimmers des Beschuldigten von der Polizei 90 Gramm Haschisch sichergestellt worden waren, ein Beweisverwertungsverbot angenommen, weil keine richterliche Anordnung der Durchsuchung vorgelegen hatte.

Eine Wohnungsdurchsuchung steht (übrigens ebenso wie Beispielsweise eine Blutentnahme bei einem mutmaßlich alkoholisierten Kraftfahrer)grundsätzlich unter dem sogenannten Richtervorbehalt, muss also durch einen Richter angeordnet werden. Nur bei "Gefahr im Verzug" dürfen Staatsanwaltschaft oder Polizei die Durchsuchung anordnen.

Diese Regelzuständigkeit des Richters, die sogar im Grundgesetz normiert ist (Art. 13 Abs. 2) begründet eine Verpflichtung des Staates, die Erreichbarkeit eines Richters durch Einrichtung eines Not- und Eildienstes sicherzustellen.Das gelte, so das OLG jetzt, auch für die Nachtzeit uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn dafür erfahrungsgemaäß ein konkreter Bedarf bestehe. Das hat das Gericht für den Landgerichtsbezirk Bielefeld bejaht: Wenn dort für durchschnittlich 900 bis 1000 Fälle jährlich der Richtervorbehalt gelte, genüge es nicht, wenn lediglich in der Zeit von 6.00h morgens bis 21.00h abends ein richterlicher Notdienst bestehe.

Weil es sich um eine "fehlerhaften Missachtung des Richtervorbehalts" durch die Justizverwaltung handele (so die ungewöhnlich scharfe Rüge), könne dessen "gröbliche Verletzung" nur eine Rechtsfolge zeitigen: ein Beweisverwertungsverbot. Das bedeutet, dass im Strafverfahren gegen den Beschuldigten die in seinem Zimmer gefundenen Betäubungsmittel nicht gegen ihn verwandt werden dürfen.

Die Entscheidung ist im Wortlaut nachzulesen unter:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/3_Ss_293_08urteil20090818.html


Autor: RA Horst Schneider van Dorp

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