• Herzlich Willkommen!

    Ich bin für Sie da:

    Ich berate und unterstütze Sie darin, Ihre individuellen Ziele zu erkennen und den passenden juristischen Weg zu gehen. Auf diesem Weg begleite ich Sie fachkundig und fair. Nehmen Sie Ihr Schicksal in die Hand. Ich weiß, wie belastend Trennungen und Scheidungen sind und vertrete Sie deshalb mit Einfühlungsvermögen, Sensibilität und persönlichem Engagement: professionell, kompetent und qualifiziert.

  • Familienrecht

    Regelungsgebiete des Familienrechts

    Zum Familienrecht gehören Regelungen zu:

    • Trennung und Scheidung einschließlich Scheidung zwischen Eheleuten unterschiedlicher Nationalität
    • Elterliche Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Kindesherausgabe
    • Umgangs- und Besuchsrecht mit Kindern sowie Kindschaftsrecht
    • Unterhalt in jeder Form, wie Kindesunterhalt Minderjähriger und Volljähriger
    • Kinder-, sowie Ehegattenunterhalt in Form von Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt
    • Hausratsteilung
    • Ehewohnung und Wohnungszuweisung einschließlich Klärung mietrechtlicher Fragen bei Trennung
    • Zugewinnausgleich und Vermögensauseinandersetzung
    • Renten- und Versorgungsausgleich bei Scheidung

    sowie das Gebiet der vorsorgenden bzw. gestaltenden Rechtspflege wie:

    • Ehevertrag, Trennungsvereinbarungen und Scheidungsfolgenvereinbarungen
    • Patienten- und Vorsorgevollmachten
  • Sorgerecht

    Sorgerecht

    Das Sorgerecht (oder auch elterliche Sorge) beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes und sein Vermögen zu sorgen und es gesetzlich zu vertreten. Maßgebend hierfür ist § 1626 BGB, der die Grundsätze der elterlichen Sorge regelt. Auch wenn Partner sich trennen, sollten sie sich darüber im Klaren sein, dass sie als Eltern über die gemeinsamen Kinder nicht nur stets verbunden bleiben, sondern insbesondere für die gemeinsamen Kinder immer „Papa” und „Mama” sein werden.

    Das Sorgerecht ist gesetzlich folgendermaßen ausgestaltet:

    • Sind die Eltern verheiratet, haben Sie - wie schon immer - das gemeinsame Sorgerecht.
    • Sind die Eltern nicht verheiratet, können Sie eine Erklärung abgeben, für das Kind gemeinsam sorgen zu wollen und haben dann ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht. Geben sie eine solche Erklärung nicht ab, bleibt es wie bisher beim alleinigen Sorgerecht der Mutter.
    • Leben die Eltern getrennt und hatten zuvor das gemeinsame Sorgerecht, dann bleibt es auch nach der Scheidung dabei, es sei denn, einer der beiden beantragt das alleinige Sorgerecht.


    Dann kann das Gericht mit Zustimmung des anderen Elternteils bzw. wenn dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht das Sorgerecht auf einen allein übertragen. Wird also - weder im Rahmen des Scheidungsverfahrens, noch sonst - kein Antrag zum Sorgerecht gestellt, wird hierüber auch keine Entscheidung getroffen, es bleibt beim gemeinsamen Sorgerecht.

     

  • Umgangsrecht

    Umgangsrecht/Besuchsrecht

    Neben dem Sorgerecht wird häufig um das Umgangs- und Besuchsrecht mit den gemeinsamen Kindern erbittert gekämpft und die Kinder nicht selten als Druckmittel eingesetzt, um ein bestimmtes Verhalten vom anderen zu erreichen oder schlichtweg um finanzielle Forderungen durchzusetzen. Berücksichtigen Sie bitte immer, dass jeder Elternteil, aber auch das Kind ein Umgangs- und Besuchsrecht haben, das nur im extremen Ausnahmefall verweigert werden kann.


    Gegenstand des Umgangsrechts

    Gegenstand des Umgangs- und Besuchsrechts ist der persönliche Umgang zwischen Elternteil und Kind. Dieses Recht steht neben den Eltern auch anderen Personen (etwa den Geschwistern oder den Großeltern) zu, wenn dies dem Wohl des Kindes dienlich ist. Ebenso wie im Sorgerecht wird auch beim Umgangsrecht dem Kindeswohl oberste Priorität eingeräumt. Das Gesetz geht davon aus, dass mit Blick auf die Entwicklung des Kindes beide Elternteile regen Kontakt zu ihm haben sollen. Dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, steht in der Regel alle 14 Tage ein Besuchsrecht zu. Im Alltag wird dieser Grundsatz des regen Kontakts wegen des häufig zerrütteten Verhältnisses der Eltern und dessen Ausstrahlung auf die bestehenden Kontakte oftmals nicht einfach umzusetzensein.

     

  • Scheidung

    Anwaltspflicht bei Scheidung

    Ein Antrag auf Scheidung der Ehe kann nur von einem beim Familiengericht des zuständigen Amtsgerichts zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Deshalb braucht mindestens einer der Ehegatten einen Anwalt, und zwar derjenige, der den Scheidungsantrag stellt. Der andere Ehegatte benötigt zwar keinen eigenen Anwalt; er kann der Scheidung dann aber lediglich zustimmen und insbesondere keine eigenen Anträge stellen und auch keine Vergleiche abschließen.Die weit verbreitete Meinung, bei Einigkeit beider Ehegatten könnten sie sich nur einen Anwalt nehmen, ist also mit den genannten Einschränkungen richtig, führt aber zwangsläufig zu einem Ungleichgewicht. Deshalb ist davon abzuraten, um die „Waffengleichheit” zu wahren. Falsch ist die Ansicht scheidungswilliger Ehepartner, sich einen gemeinsamen Anwalt nehmen zu können. Dies ist rechtlich unzulässig. Jeder Anwalt kann immer nur die Interessen eines Mandanten vertreten; ansonsten begeht er einen Parteiverrat.


    Scheidungsfolgesachen

    Im Scheidungsverfahren führt das Gericht von Amts wegen außer der Scheidung nur den Versorgungsausgleich (Rentenausgleich) durch. Über die weiteren Scheidungsfolgen (so genannte Folgesachen) wie:

    • Kindesunterhalt
    • Ehegattenunterhalt
    • Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
    • Umgang mit den Kindern
    • Sorgerecht
    • Aufteilung des Hausrates
    • Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

    entscheidet das Gericht nur auf besonderen Antrag.

  • Medizinrecht

    Wenn Sie der Meinung sind, bei Ihnen sei ein Behandlungsfehler, Aufklärungs- oder Kunstfehler geschehen oder man habe Ihnen falsche Medikamente verordnet, benötigen Sie die Unterstützung eines Fachanwalts für Medizinrecht. Wir bieten Ihnen hier qualifizierte bundesweite Hilfe an.

    Nach einem ärztlichen Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler sollten Sie so früh wie möglich den Rat eines spezialisierten Anwalts einholen, weil sonst die Gefahr besteht, die Durchsetzung von Schadensersatz-, Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschäden, Verdienstausfallschäden, Medikamentenkosten zu vereiteln. Diese Ansprüche unterliegen strengen Verjährungsvorschriften. Die Frage, welche Maßnahme nach einem vermuteten Behandlungsfehler bzw. Aufklärungsfehler in Ihrem speziellen Fall zu ergreifen ist, sollte unbedingt einem Fachmann überlassen werden. Zu denken ist hier insbesondere an ein Verfahren vor einer ärztlichen Schlichtungsstelle, ein Privatgutachten, direkte Verhandlungen mit einer Haftpflichtversicherung des Arztes oder Krankenhausträgers, oder ob nach Ablehnung der Regulierung umgehend eine Klage vor dem zuständigen Gericht angestrebt werden sollte, um Nachteile auf Ihrer Seite zu vermeiden.

    Im Bereich des Medizinrechts bzw. Arzthaftungsrechts sind wir insbesondere in folgenden Gebieten tätig:

    • Arzthaftung
    • Krankenhaushaftung
    • Aufklärungsfehler
    • Pflegeschäden
    • Geburtsschaden
    • Behandlungsfehler
    • Zahnarzthaftung
    • Arzthaftung in der Gynäkologie

    Um die Ihnen zustehenden vielfältigen Schadensersatzansprüche wie Schmerzensgeld, zusätzliche Pflegekosten, Haushaltsführungskosten, Verdienstausfallkosten, Fahrtkosten - eventuell auch Rentenansprüche - durchzusetzen bzw. zu sichern, senden Sie uns Ihre unverbindliche Anfrage und schildern Sie uns Ihren Fall. Sie erhalten dann innerhalb von 24 Stunden unsere Einschätzung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadensersatzansprüche in Betracht kommen. Auf Grundlage dieser ersten Einschätzung ist es Ihnen dann möglich, über die weiteren notwendigen Schritte zu entscheiden.

  • Verkehrsrecht

    In dem Bereich Verkehrsrecht können wir Ihnen folgende Leistungen anbieten:

    • Abwicklung von Verkehrsunfällen
    • Geltendmachen von Schadensersatz, Schmerzensgeld
    • Verkehrszivilrecht
    • Verkehrsordnungswidrigkeiten (Punkte, drohender Führerscheinverlust)
    • KFZ-Versicherung
  • Kaufrecht

    Der Bereich Kaufrecht bzw. Internetkaufrecht umfasst folgende Tätigkeitsschwerpunkte:

    • Kauf im Internet
    • PKW-Kauf
    • Sachmängelrecht
    • Verbraucherrecht
    • Pferdekauf, Mängelrechte beim Pferdekauf
  • Seniorenrecht

    In dem Bereich Seniorenrecht können wir Ihnen folgende Leistungen anbieten:

    • Elternunterhalt
    • Betreuungsrecht
    • Patientenverfügung
    • Betreuungsverfügung
    • Vorsorgevollmacht
  • Versicherungsrecht

    Durchsetzung von Ansprüchen aus unterschiedlichen Versicherungsverträgen:

    • Unfallversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Private Krankenversicherung
    • Private Rentenversicherung
    • Berufsunfähigkeitsversicherung

Heike Teller

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Medizinrecht

 

 

 

Ausbildung

  • Jurastudium an den Universitäten Mannheim und Heidelberg
  • 1995 zweites Staatsexamen und Anwaltszulassung
  • Seit 1999 als freie Mitarbeiterin in verschiedenen familienrechtlich ausgerichteten Kanzleien tätig
  • Seit 2009 selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin
  • Seit 2004 Tätigkeit auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts
  • Seit 2008 Spezialzulassung als Fachanwältin für Familienrecht
  • Seit 2010 Spezialzulassung als Fachanwältin für Medizinrecht


Mitgliedschaften

  • Deutscher Anwaltsverein DAV
  • Rechtsanwaltskammer Hamm
  • Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht sowie Medizinrecht


Persönliches

  • Mutter von zwei Kindern
  • Geschieden

Adresse

Bahnhofstraße 3
58579 - Schalksmühle

Telefon & Fax

Telefon

02355 5 08 54 30

Fax

02355 5 08 54 33

E-Mail & Internet

Rechtsgebiete

Fachanwaltschaften

  • Familienrecht
  • Medizinrecht

 

Schwerpunkte

  • Familienrecht
  • Kaufrecht
  • Medizin- und Arzthaftungsrecht
  • Schadensersatz- und Schmerzensgeldrecht
  • Scheidung
  • Seniorenrecht
  • Sorgerecht
  • Umgangs- und Besuchsrecht
  • Unterhaltsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Versicherungsrecht
  • Zivilrecht